Ermäßigungen:
für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.
Allen vorgenannten Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10%.
4. Anschlussgebühr:
Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.
Die Marktgemeinde Langenwang hebt seit 2018 keine Lustbarkeitsabgabe ein.
Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz - StNAG geregelt.
Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro und auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,00 Euro.
Mit 01. Dezember 2026 wird die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Stmk. Nächtigungsabgabegesetzes pro Person und Nacht wie folgt erhöht:
In Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro
Auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro
In allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro
Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz - StNAG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711