Gemeindeabgaben

    Hausbesitzabgaben

    Grundsteuer

    Müllgebühren

    Müllgrundgebühr


    je gemeldeter Person, wobei höchstens fünf Personen je Haushalt berechnet werden

    jährlich € 47,63

    je Betriebsstätte


    je unbewohntem Objekt, Vereinsheim, öffentlicher Einrichtung


    Alle vorgenannten Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10%.



    Müllbeseitigungsgebühr


    Restmüllbehälter mit 120 Liter Inhalt

    jährlich € 115,23

    Restmüllbehälter mit 240 Liter Inhalt

    jährlich € 230,41

    Restmüllbehälter mit 770 Liter Inhalt

    jährlich € 737,31

    Restmüllbehälter mit 1100 Liter Inhalt

    jährlich € 1.059,88

    Einfamilienhäuser mit nur 1 Person mit Hauptwohnsitz, Restmüllbehälter mit 120 Liter

    jährlich € 61,42

    Restmüll 60 Liter Sack

    je Sack € 4,61

    Restmüll 80 Liter Sack

    je Sack € 6,16

    Biomüll-Behälter mit 120 Liter Inhalt

    jährlich € 152,06

    Biomüll-Behälter mit 240 Liter Inhalt

    jährlich € 304,13

    Alle vorgenannten Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10%.

    Wassergebühren

    1. Einheitssatz für den Wasserleitungsbeitrag

    € 3,85 je m²

    2. Wasserverbrauchsgebühr

    € 3,88 je m³

    Ermäßigungen:

    • für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25%

    • für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%

    Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.


    3. Wasserzählergebühr

    bis 5 m³ € 33,66 jährlich


    mehr als 5 bis 10 m³ € 37,18 jährlich


    mehr als 10 m³ € 54,92 jährlich

    Allen vorgenannten Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10%.


    4. Anschlussgebühr:

    Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.

    Ferienwohnungsabgabe

    Lustbarkeitsabgabe

    Die Marktgemeinde Langenwang hebt seit 2018 keine Lustbarkeitsabgabe ein.

    Nächtigungsabgabe

    Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz - StNAG geregelt.

    Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro und auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,00 Euro.

    Mit 01. Dezember 2026 wird die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Stmk. Nächtigungsabgabegesetzes pro Person und Nacht wie folgt erhöht:
    In Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro
    Auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro
    In allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro

    Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

    Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.


    Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz - StNAG

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711

    Kommunalsteuer